Herr Dr.,
astreine Bilder... wie gewohnt! Danke dafür.
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Brandstiftung (§ 306 StGB)
Gem. § 306 StGB wird wegen Brandstiftung bestraft, wer folgende fremde Sachen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört:
Die Tat ist ein Verbrechen und wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
- Gebäude, Hütten
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
- Wälder, Heiden, Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
Der Versuch ist strafbar.